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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 02 /2009

§ 1 Geltungsbereich

Die Firma Atelier Cacao GmbH Schokoladen-Manufaktur führt als Auftragnehmer (AN) sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Anders lautende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber (AG) lehnt der AN hiermit ausdrücklich ab.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für künftige Vertragsbeziehungen der Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

Die Angebote des AN sind freibleibend. Bestellungen des AG kann der AN nach seiner Wahl innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Waren innerhalb dieser Frist annehmen.

An ein für einen AG speziell ausgearbeitetes Angebot hält sich der AN 30 Tage gebunden.

§3 Preise

Es gelten die jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Dabei stellen die aktuellen Preislisten (Bestellfax) die Grundlage dar. Bei diesen handelt es sich um Nettopreise, in denen anfallende Steuern und Zölle, sowie sonstige Nebenkosten und ggf. Lieferkostenpauschalen nicht enthalten sind.

§ 4 Lieferung

Liefertermine, Lieferfristen oder Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn diese vom AN ausdrücklich bestätigt werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund besteht und diese dem Kunden zumutbar sind.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger vom AN nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Aufruhr, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen usw.) verlängern sich die Lieferfristen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit.
Dies gilt auch, wenn derartige Ereignisse bei einem Vorlieferanten auftreten und der AN deswegen an der rechtzeitigen Lieferung verhindert wird.
Wird die Lieferung für den AN unmöglich oder unzumutbar erschwert, besteht für diesen das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Das Vorliegen der genannten Umstände wird der AN dem AG unverzüglich mitteilen. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der AN von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Vorgenanntes gilt entsprechend, wenn Lieferungen oder Leistungen des AN an die Freigabe des AG zu Mustern und Zeichnungen des AN gebunden sind und der AG sich mit der Freigabeerklärung in Verzug befindet oder diese endgültig verweigert. Befindet sich der AN mit der Liefer- bzw. Leistungspflicht in Verzug, kann der AG neben Lieferung bzw. Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur in Höhe von höchstens 10 % des Kaufpreises verlangen.

Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den AG über, sobald die Waren an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden sind.
Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der AN nicht verpflichtet. Auf Wunsch des AG wird der AN in dessen Namen und für dessen Rechnung eine Transportversicherung abschließen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Die Preise und Vergütungen sind in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist ohne Abzüge 14 Tage. Zahlungsort ist der Geschäftssitz des AN, Deutschland, 10115 Berlin.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des AN.

§ 8 Wiederverkauf

Für den Wiederverkauf der bezogenen Produkte über das Internet ist eine Abstimmung mit dem AN erforderlich. Insbesondere dürfen nur vom AN authorisierte Produktinformationen, Fotos, etc. verwendet werden. Unauthorisierte Produktinformationen, Fotos, etc. sind auf Verlangen des AN unverzüglich zu entfernen.

§ 9 Beschränkte Gewährleistung

Da es sich bei der gelieferten Ware um verderbliche Artikel mit einer begrenzten Haltbarkeitsdauer handelt, ist der AG bei Anlieferung der Waren zur Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdauer verpflichtet und hat Beanstandungen unverzüglich geltend zu machen. Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn der AG der von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Im Gewährleistungsfall leistet der AN nach seiner Wahl kostenlosen Ersatz. Schlägt die Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Für Waren aus Sonder- und Gelegenheitsverkäufen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Angaben des AN in Prospekten, Anzeigen und anderen Werbemitteln über Beschaffenheit, Zusammensetzung, Eignung und Verwendbarkeit der Waren und Leistungen des AN stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Größen- und Gewichtsangaben bei Modellen und Formen sind unverbindlich und dienen lediglich der genauen Bezeichnung und Präzisierung des Liefer- und Leistungsgegenstandes. Den Lieferungs- und Leistungsgegenstand betreffende Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich.

Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedürfen der Schriftform.

§ 10 Geheimhaltung, Schutzrechte

Der AG ist verpflichtet, vom AN erhaltene Unterlagen, Muster und ähnliches Dritten gegenüber geheim zuhalten und nicht zur Nachahmung zu nutzen oder benutzen zu lassen,
Hat der AN nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung beigestellter Teile des AG zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
Wird dem AN die Herstellung oder Lieferung seiner Ware oder seiner Leistungen von dritter Seite unter Berufung auf relevante Schutzrechte untersagt, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
Der AG hat den AN von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.

§ 11 Firmenkennzeichnung und Logo

Die bestellten und gelieferten Artikel sind mit dem Logo des AN oder einem anderen signifikanten Zeichen versehen. Es ist dem AG untersagt, bei Androhung einer Konventionalstrafe von jeweils 1.000,- € (eintausend), diese Kennzeichnung zu überkleben, unkenntlich zu machen oder auch auf jede andere Weise zu verändern. Ausnahmen davon sind stets zwischen AN und AG zu vereinbaren.

§ 12 Formen (Werkzeuge)

Berechnet der AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses Werkzeugkosten, so beinhalten diese auch Kosten für eine einmalige Bemusterung (Modell- und Musterkosten). Kosten für eventuelle vom AG veranlasste Änderungen oder weitere Bemusterungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für die zur Herstellung der Formen angefertigten Werkzeugteile gelten die besonderen Bedingungen der jeweiligen Firma, welche im Unterauftrag des AN die Formen fertigt.

Stellt der AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses dem AN Formen zur Verfügung, so beschränkt sich dessen Haftung hinsichtlich Aufbewahrung und Pflege der Gerätschaften nach dem Maßstab des § 277 BGB. Holt der AG nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses und entsprechender Aufforderung durch den AN mit Fristsetzung die Formen nicht fristgerecht ab, geht die Gefahr mit Fristablauf auf den AG über.

§ 13 Datenschutz

Der AN weist darauf hin, dass die Daten des AG, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU- Datenschutzrichtlinie behandelt werden. Die analoge Geheimhaltung wird auch vom AG mit relevanten Daten des AN erwartet.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien Berlin als Gerichtsstand.

Für Auslegung und Inhaltskontrolle der vorstehenden Geschäftsbedingungen ist die deutsche Version maßgeblich.

Die zwischen dem AN und den AG geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).